BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 294/10
BGH 28. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Berliner Wohnung. Nach Betriebskostenabrechnung 2008 verlangt die Beklagte höhere Vorauszahlungen als ein Zwölftel der Abrechnungssumme, begründet mit erwarteten Kostensteigerungen und einem pauschalen 10%-Sicherheitszuschlag. Die Kläger klagen auf Feststellung der niedrigeren Vorauszahlungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 560 Abs. 4 BGB: Vorauszahlungen dürfen nur nach der letzten Betriebskostenabrechnung angepasst werden, wobei diese Abrechnung Ausgangspunkt ist. Prognosen künftiger Kosten sind zulässig, jedoch kein pauschaler 10%-Sicherheitszuschlag. Die Beklagte hat die Erhöhung nicht ausreichend begründet, insbesondere nicht auf die anteilige Berücksichtigung konkreter Kostensteigerungen.

Praxishinweis
Vorauszahlungen sind grundsätzlich auf Basis der letzten Abrechnung anzupassen. Konkrete, nachvollziehbare Umstände für abweichende Prognosen sind erforderlich. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die Gesamtbetriebskosten ist unzulässig und führt zur Klageabweisung.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 10. April 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 294/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 294/10
Entscheidungsdatum : 27. September 2011
Amtliche Quelle :

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