BGH, EuGH-Vorlage vom 11.02.2021 - I ZR 241/19
LG Bochum 21. November 2018
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OLG Hamm 26. November 2019
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BGH 11. Februar 2021
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EuGH 5. Mai 2022
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BGH 10. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte bietet online ein Taschenmesser mit einem vom Hersteller gewährten Garantiehinweis an, der jedoch nur über einen Link zur Betriebsanleitung zugänglich ist. Die Klägerin verlangt Unterlassung wegen unzureichender Information über die Herstellergarantie.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU. Das Gericht hält eine Informationspflicht des Unternehmers über Herstellergarantien nur dann für ausgelöst, wenn diese im Angebot erkennbar erwähnt werden. Die bloße Existenz einer Herstellergarantie löst keine Pflicht aus. Umfang der Information ist an § 479 Abs. 1 BGB anlehnbar. Verfahren zur Vorabentscheidung ausgesetzt.

Praxishinweis
Unternehmer müssen bei werblicher Erwähnung einer Herstellergarantie klar und verständlich über deren Bedingungen informieren. Eine Pflicht zur aktiven Recherche oder umfassenden Vorabinformation bei bloßem Bestehen der Garantie besteht nicht. Die genaue Ausgestaltung der Informationspflicht bleibt offen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 11.02.2021 - I ZR 241/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 241/19
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text