BGH, Beschluss vom 10.11.2025 - AnwZ (Brfg) 25/25
AGH Nordrhein-Westfalen 25. April 2025
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BGH 10. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 2019 als europäischer Rechtsanwalt in die Beklagte aufgenommen, wird mit Bescheid vom 29. August 2024 wegen Vermögensverfalls nach § 4 Abs. 1 EuRAG, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Die Klage gegen den Widerruf wird vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, da der Kläger die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils versäumt und keine rechtzeitige Stellungnahme abgegeben hat.

Praxishinweis
Bei Zulassungsanträgen zur Berufung im anwaltlichen Kammerverfahren ist die strikte Einhaltung der Begründungsfrist nach § 112e BRAO zwingend. Fristversäumnisse führen zur Unzulässigkeit, auch wenn Fristverlängerungen beantragt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 10.11.2025 - AnwZ (Brfg) 25/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 25/25
    Entscheidungsdatum : 9. November 2025
    Amtliche Quelle :

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