BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16
BGH 9. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, leitender Angestellter eines Rüstungsunternehmens, genehmigt Provisionszahlungen, die auf einer Bestechungsabrede mit einem ausländischen Amtsträger beruhen. Er wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO, § 27 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt Teilfreisprüche und Strafzumessung, die Nebenbeteiligte wird mit Geldbuße belegt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, da der Beklagte die unzulässige Betriebsausgabe förderte (§ 4 Abs. 5 EStG). Die Selbstanzeige (§ 371 AO) ist unwirksam, da die Tat bereits entdeckt war. Teilfreisprüche beruhen auf fehlendem Vorsatz, der Gesamtstrafenausspruch wird aufgehoben wegen unzureichender Würdigung des Tatumfangs. Die Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte (§ 30 OWiG) wird aufgehoben, da die Schuld mehrerer Leitungspersonen unberücksichtigt blieb.

Praxishinweis
Bei Steuerhinterziehung durch Bestechungszahlungen ist die Freigabe unzulässiger Betriebsausgaben strafbar. Selbstanzeigen sind unwirksam, wenn Tatentdeckung vorliegt, auch durch ausländische Behörden. Die strafrechtliche Bewertung von Teilfreisprüchen erfordert differenzierte Vorsatzprüfung. Verbandsgeldbußen müssen die Schuld aller Leitungspersonen angemessen berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 265/16
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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