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10. Dezember 2004
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20. Januar 2007
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23. Juli 2015
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19. April 2017
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1. Juli 2021
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6. Januar 2026
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
- 1a.
- als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
- 2.
- als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
- 3.
- als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder
- 3a.
- (weggefallen)
- 4.
- als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fußnote
(+++ § 331: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
(+++ § 331 Nr. 3 u. 3a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. HGBEG Art. 62 +++)
Fachbeiträge • 79
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Öffentliche Quellen • 13
- 1. 19/11470 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 BeschäftigtenBundestag Drucksachen · 10. Juli 2019
- 2. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 3. 19/21314 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20918 - Versäumnisse in der behördlichen Aufsicht der Firma Wirecard AG durch die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 28. Juli 2020
- 4. 19/21315 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21005 - Bilanzunregelmäßigkeiten bei der Wirecard AGBundestag Drucksachen · 28. Juli 2020
- 5. 19/22831 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 6. 19/21529 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21214 - Bilanzkontrolle der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 7. August 2020
- 7. 19/21593 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21228 - Offene Fragen zu WirecardBundestag Drucksachen · 12. August 2020
- 8. 19/30900 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021