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1. September 2004
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) (weggefallen)
Fachbeiträge • 4
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- 3. Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2024Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 11. Oktober 2025
- 4. StRR-Kompakt StRR_2025_10Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 11. Oktober 2025