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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 B 19/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 19/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. September 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 21.11.2003; OVG 3 LB 79/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Groepper{GESPERRT:ENDE} und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Bayer{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 2003 mit Schriftsatz vom 1. September 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.