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13. Dezember 2019
13. Dezember 2019
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Fachbeiträge • 54
- 1. Besetzungseinwand und RügepräklusionEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaltskanzlei-roethig.de · 2. Februar 2022
- 2. Besetzungseinwand in der Revision - "Beförderung" beim MenschenhandelEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaltskanzlei-roethig.de · 17. Januar 2023
- 3. Rechtsanwälte in Partnerschaft: RechtEingeschränkter Zugriffwww.vgh-partner.de · 22. April 2021
- 4. Unabänderlichkeit der Besetzungsentscheidung (BGH)Eingeschränkter ZugriffKanzlei: Rechtsanwalt Und Strafverteidiger Dr. Böttner · www.strafrecht-bundesweit.de · 2. Februar 2012
- 5. Besetzungsrüge § 338 Nr. 1 StPO und zu den Vor. des Menschenhandels § 223 Abs. 1 S. 1 StGBEingeschränkter ZugriffKanzlei: Rechtsanwalt Und Strafverteidiger Dr. Böttner · www.strafrecht-bundesweit.de · 10. März 2010
- 6. In Eigener SacheEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 18. November 2012
- 7. Fachanwälte für Strafrecht - Page 10Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 30. April 2014
- 8. Austausch an der ThekeEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-hoenig.de · 25. September 2012
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/10388 - Unterrichtung: Eckpunkte zur Modernisierung des StrafverfahrensBundestag Drucksachen · 16. Mai 2019
- 2. 19/14747 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des StrafverfahrensBundestag Drucksachen · 5. November 2019
- 3. 20/8761 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen RichtergesetzesBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2023
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026