BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 199/13
OLG Brandenburg 6. Februar 2013
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VerfG Brandenburg 24. Januar 2014
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BGH 18. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangt von der Beklagten, Betreiberin eines Freizeitbades, die Unterlassung einer AGB-Klausel, die bei Verlust eines mit Chip versehenen Armbands pauschal Schadensersatz in Höhe der eingeräumten Kreditlinie (bis 150 EUR) fordert.

Entscheidungsgründe
Die Klausel ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam, da die pauschalierte Schadensersatzforderung den typischen Schaden übersteigt. Zudem verstößt sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung begründet. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die pauschalierten Schadensersatz ohne Verschulden vorsehen und den typischen Schaden übersteigen, sind unwirksam. Betreiber von Freizeit- oder Dienstleistungseinrichtungen müssen differenzierte Regelungen zur Haftung bei Verlust von Zugangs- oder Zahlungshilfsmitteln treffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 199/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 199/13
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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