BGH, Urteil vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15
BGH 12. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden Ersatz für Schimmelschäden am Estrich. Die Beklagte beruft sich auf den Ausschluss von Schimmelschäden gemäß § 6 Nr. 3 Buchst. d VGB 2001 und verweigert die Leistung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht ohne sachverständige Klärung zu Unrecht annahm, Schimmelschäden seien keine regelmäßige oder zwangsläufige Folge von Leitungswasserschäden (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6 VGB 2001, §§ 307 BGB). Zudem ist für den Versicherungsfall nicht auf den Beginn des Wasseraustritts, sondern auf die Entdeckung des Schadens abzustellen.

Praxishinweis
Leistungsausschlüsse für Schimmelschäden in der Gebäudeversicherung bedürfen einer sorgfältigen Inhaltskontrolle und fachlichen Beweisaufnahme. Der Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ umfasst auch Schäden, deren Entdeckung erst in versicherter Zeit erfolgt, unabhängig vom Schadensbeginn.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 151/15
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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