BVerfG
6. Dezember 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2025 - 1 BvR 2480/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2480/25 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2480/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 5. November 2025 - 3 K 505/25 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Ott, Härtel und den Richter Spinner gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2025 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Ott
Härtel
Spinner