BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - VIII ZR 75/25
OLG Frankfurt 13. März 2025
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BGH 11. November 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine britische Gesellschaft, verlangt aus einem Vertragsverhältnis gegen die Beklagte Ansprüche. Die Beklagte beantragt erstinstanzlich Prozesskostensicherheit nur für die erste und zweite Instanz. Später fordert sie weitere Sicherheit für das Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte kann gemäß §§ 110, 111, 532, 555 Abs. 5 Nr. 3 ZPO keine weitere Prozesskostensicherheit für den Revisionsrechtszug verlangen, da sie erstinstanzlich nur Sicherheit für die ersten beiden Instanzen beantragt hat. Die Rüge der unzureichenden Sicherheitsleistung ist verspätet und nicht entschuldigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Ein Antrag auf Prozesskostensicherheit ist in allen Instanzen unbeschränkt zu stellen, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Die Rüge unzureichender Sicherheitsleistung ist vor der ersten mündlichen Verhandlung in allen Instanzen zu erheben, sonst gilt sie als verwirkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - VIII ZR 75/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 75/25
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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