BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06
LAG Schleswig-Holstein 23. November 2006
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BAG 12. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 618 Abs. 1 BGB unter Anwendung bestimmter Kriterien und Methoden. Streit besteht über den Umfang des individuellen Anspruchs und die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen individuellen Erfüllungsanspruch des Klägers auf eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 618 Abs. 1 BGB mit vorgegebenen Kriterien. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum ein, der durch Mitbestimmung des Betriebsrats zu regeln ist. Der Kläger kann nur die ordnungsgemäße Ausfüllung dieses Spielraums verlangen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung, jedoch nicht auf deren Durchführung nach individuellen Vorgaben. Arbeitgeber müssen den Beurteilungsspielraum unter Beteiligung des Betriebsrats ausfüllen. Ein unmittelbarer privatrechtlicher Anspruch auf bestimmte Beurteilungsmethoden besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 1117/06
Entscheidungsdatum : 11. August 2008

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