BAG, Urteil vom 10.03.2009 - 3 AZR 199/08
LAG Düsseldorf 31. Januar 2008
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BAG 10. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Nachzahlung einer höheren Betriebsrente, da tarifliche Jahresleistung und Urlaubsgeld seiner Ansicht nach zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“ gemäß § 6 Nr. 1.4 der Versorgungsrichtlinien (RL 65) zählen. Die Beklagte berücksichtigt nur das monatliche Grundgehalt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 6 Nr. 1.4 RL 65 sind nur das letzte Monatsgehalt und monatliche Zulagen anrechnungsfähig, nicht jedoch „gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen“ wie Urlaubsgeld oder tarifliche Jahresleistung. Die tarifliche Jahresleistung ist zudem gemäß § 4 Nr. 4 MTV bei Entgeltberechnungen grundsätzlich auszuschließen.

Praxishinweis
Tarifliche Sonderzahlungen wie Jahresleistung und Urlaubsgeld sind bei der Berechnung der Betriebsrente nach RL 65 regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Arbeitgeber können so Versorgungsleistungen begrenzen, ohne gegen tarifliche oder versorgungsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 10.03.2009 - 3 AZR 199/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZR 199/08
    Entscheidungsdatum : 9. März 2009

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