BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12
BGH 16. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bucht online zwei Flüge, wobei er für die zweite Person in der Buchungsmaske jeweils „noch unbekannt“ als Namen angibt. Die Beklagte bestätigt die Buchung und zieht den Gesamtpreis ein. Nachträgliche Namensänderungen sind ausgeschlossen. Der Kläger tritt allein an und verlangt Rückzahlung für die zweite Buchung sowie Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung.

Entscheidungsgründe
Ein Beförderungsvertrag mit der zweiten Person kommt mangels Einigung über den Passagiernamen nicht zustande (§§ 145 ff. BGB). Die Buchungsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots mit „noch unbekannt“ dar, da der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und Verkehrssitte die Erklärung als unvollständig versteht. Rückzahlung erfolgt aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung scheiden mangels Fluggaststatus aus.

Praxishinweis
Bei Online-Buchungen ist die eindeutige Namensangabe zwingend, da nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind. Automatisierte Buchungsbestätigungen begründen keinen Vertrag, wenn der Name unklar bleibt. Rückforderungen wegen nicht angetretener Flüge können auf Bereicherungsrecht gestützt werden, nicht jedoch auf Fluggastrechteverordnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 37/12
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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