BAG, Urteil vom 22.05.2012 - 9 AZR 575/10
LAG Rheinland-Pfalz 19. August 2010
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BAG 22. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, tariflich nach TVöD beschäftigt, war 2007–2009 durchgehend arbeitsunfähig. Er verlangt die Gewährung von tariflichem Mehrurlaub aus 2007 und 2008, der wegen Krankheit nicht genommen wurde. Die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf Verfall nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD verfällt der tarifliche Mehrurlaub, wenn er nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten wird. Die tarifliche Regelung weicht vom BUrlG ab und ist unionsrechtlich zulässig, da sie nur den über den Mindesturlaub hinausgehenden Mehrurlaub betrifft.

Praxishinweis
Tariflicher Mehrurlaub kann eigenständig befristet und verfallen, auch bei fortdauernder Krankheit. Die tarifvertraglichen Fristen des TVöD sind strikt zu beachten, da der Verfall des Mehrurlaubs nicht durch unionsrechtliche Vorgaben zum Mindesturlaub verhindert wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.05.2012 - 9 AZR 575/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 575/10
Entscheidungsdatum : 21. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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