BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2008 - 2 BvR 1475/07
OLG Frankfurt 5. April 2006
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BGH 8. Mai 2007
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BVerfG 4. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt Auszahlung von Guthaben aus Devisensparverträgen bei einer slowenischen Bank, Rechtsnachfolgerin einer ehemaligen jugoslawischen Grundbankfiliale. Streit um Belegenheit der Forderungen und Anerkennung eines Schuldnerwechsels durch bosnische Regierungsbeschlüsse nach Zerfall der SFRJ.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels hinreichender Begründung und objektiver Zweifel an der Existenz einer allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Regel zur Belegenheit von Forderungen auf Auszahlung von Bankkonten abgewiesen (§ 93a BVerfGG). Das Territorialitätsprinzip des Völkerrechts bestimmt die Belegenheit am Sitz des Schuldners, nicht der kontoführenden Filiale. Die innerstaatlichen Anerkennungsvoraussetzungen begründen keine völkerrechtliche Regel.

Praxishinweis
Für die Beurteilung der Passivlegitimation und Anerkennung extraterritorialer Enteignungen ist das Territorialitätsprinzip maßgeblich. Eine Vorlagepflicht an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG besteht nur bei ernsthaften Zweifeln an der Existenz einer allgemeinen völkerrechtlichen Regel.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 04.09.2008 - 2 BvR 1475/07
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1475/07
    Entscheidungsdatum : 3. September 2008
    Amtliche Quelle :

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