BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17
OLG Karlsruhe 24. März 2017
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BGH 15. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung aus zwei Fernüberwachungsverträgen mit einer Laufzeit von 72 Monaten. Der Beklagte kündigt wegen finanzieller Probleme einen Tag nach Vertragsschluss und verweigert die Leistung. Streit besteht über die Vertragsart und Wirksamkeit der Laufzeitklausel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Verträge als Dienstverträge (§§ 611, 620, 621 BGB), da die Überwachungstätigkeit den Leistungsschwerpunkt bildet. Die 72-monatige Laufzeitklausel in den AGB ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten unangemessen benachteiligt und keine sachliche Rechtfertigung für die lange Bindung vorliegt.

Praxishinweis
Fernüberwachungsverträge sind als Dienstverträge zu behandeln. Lange Laufzeitklauseln in AGB bedürfen einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Rechtfertigung und Offenlegung der Kalkulation. Andernfalls sind sie unwirksam und eine vorzeitige Kündigung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 126/17
Entscheidungsdatum : 14. März 2018
Amtliche Quelle :

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