BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 387/15
BGH 14. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel, die für die Kündigung einer Online-Partnervermittlung die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorschreibt und elektronische Kündigungen ausschließt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und bestätigt den Unterlassungsanspruch des Klägers gem. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel benachteiligt Kunden unangemessen, da bei vollständig elektronischer Vertragsabwicklung die Kündigung nicht über die strengere Schriftform verlangt werden darf. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten für die Schriftformpflicht liegt nicht vor.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die bei rein digital abgewickelten Verträgen für die Kündigung die Schriftform vorschreiben und elektronische Kündigungen ausschließen, sind wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Verbraucherschutzverbände können Unterlassungsansprüche erfolgreich geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 387/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 387/15
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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