BSG, Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R
SG Schwerin 30. Mai 2007
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BSG 9. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, der für 2004 eine zusätzliche Erhöhung der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung um 0,1 % zur Ost-West-Angleichung festsetzte. Streitgegenstand ist die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 3d SGB V auf die vertragszahnärztliche Versorgung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendbarkeit von § 85 Abs. 3d SGB V auf die vertragszahnärztliche Vergütung, da die Vorschrift ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung regelt. Die zusätzliche Erhöhung überschreitet den zulässigen Steigerungssatz gemäß § 71 SGB V und verletzt den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Eine Rückwirkung der Klarstellung in Satz 6 von § 85 Abs. 3d SGB V ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Für die vertragszahnärztliche Vergütung gilt keine Ost-West-Angleichung nach § 85 Abs. 3d SGB V. Schiedssprüche, die eine darüber hinausgehende Erhöhung anordnen, sind rechtswidrig. Die differenzierende Behandlung gegenüber Vertragsärzten ist verfassungsgemäß und an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 6 KA 29/07 R
    Entscheidungsdatum : 8. April 2008
    Amtliche Quelle :

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