BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10
BFH 10. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gemeinde, betreibt eine Sport- und Freizeithalle, die gegen Entgelt an Schulen, Vereine und Dritte vermietet wird. Das Finanzamt versagt den Vorsteuerabzug und qualifiziert die Tätigkeit nicht als Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin wendet sich mit Revision gegen die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG Unternehmerin ist, da die entgeltliche und nachhaltige Nutzung der Halle eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die sich aus der Gesamtbetätigung heraushebt. Die Überlassung erfolgt auf zivil- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage im Wettbewerb zu Privaten, weshalb die Umsätze steuerpflichtig sind. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich zulässig, jedoch nur anteilig wegen gemischtwirtschaftlicher Nutzung.

Praxishinweis
Kommunale Sporthallenvermietung gegen Entgelt begründet Unternehmerstatus und Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 UStG. Beistandsleistungen zwischen Gemeinden sind steuerpflichtig, wenn sie im Wettbewerb zu Privaten stehen. Vorsteuerabzug erfordert klare Zuordnung und anteilige Aufteilung bei gemischter Nutzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.11.2011 - V R 41/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 41/10
Entscheidungsdatum : 9. November 2011
Amtliche Quelle :

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