BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14
OLG München 29. Oktober 2014
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BGH 12. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Vergütung und Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag über die Vermittlung und rechtliche Prüfung von Lieferantenverträgen. Die Beklagte kündigt den Vertrag vorzeitig. Das Berufungsgericht hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO für nichtig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gemäß § 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 134 BGB auf. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen liegt nicht vor, da die Klägerin ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrnimmt. Die Möglichkeit nachteiliger Maßnahmen im Gebühreninteresse begründet keinen Verstoß. Weitere Nichtigkeitsgründe (§§ 14 Abs. 2 Nr. 8, 45 Abs. 1 Nr. 4, 59c Abs. 1 BRAO) liegen nicht vor.

Praxishinweis
Ein Anwaltsvertrag ist nicht allein wegen möglicher Interessenkollisionen durch erfolgsabhängige Vergütung nichtig. Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO setzt tatsächliche widerstreitende Interessenvertretung voraus. Standesrechtliche Unzulässigkeiten führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 241/14
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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