BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17/10
OVG Niedersachsen 22. Februar 2008
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OVG Niedersachsen 23. Februar 2010
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BVerwG 19. April 2010
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BVerwG 26. April 2012

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Sachverhalt
Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter, wird wegen angeblicher Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er verweigert eine angeordnete psychiatrische Untersuchung, nachdem frühere Gutachten uneinheitlich waren. Die Beklagte stützt die Versetzung auf die Verweigerung der Untersuchung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 54, 56, 226 NBG sowie § 444 ZPO. Die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung ist kein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) und muss konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für Dienstunfähigkeit enthalten. Die Anordnung vom 14.4.2005 ist rechtswidrig, da sie keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen nennt. Die Verweigerung der Untersuchung kann nur bei rechtmäßiger Anordnung negativ gewertet werden.

Praxishinweis
Untersuchungsanordnungen gegenüber Beamten müssen Anlass und tatsächliche Umstände klar benennen, um rechtmäßig zu sein. Fehlt dies, ist die Weigerung des Beamten gerechtfertigt und darf nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Anordnung ist keine Verwaltungsentscheidung mit Außenwirkung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17/10
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 17/10
Entscheidungsdatum : 26. April 2012
Amtliche Quelle :

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