BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19
LG München I 17. Januar 2018
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OLG München 5. Juni 2019
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BGH 13. Februar 2020

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Sachverhalt
Der Kläger beauftragt den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Rechte bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die vorformulierte Vergütungsvereinbarung sieht u.a. eine Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren und eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vor. Streit besteht über die Wirksamkeit dieser Klauseln und die Abrechnungsmethode.

Entscheidungsgründe
Die Klausel über die Mindestvergütung in dreifacher Höhe der gesetzlichen Gebühren und die Gegenstandswertsteigerung um die Abfindung sind gemäß §§ 305c, 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Die formularmäßige Abrechnung im 15-Minuten-Takt ist ebenfalls unwirksam. Die Sekretariatspauschale verstößt gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand zu vereinbartem Stundensatz bleibt zulässig.

Praxishinweis
Formularmäßige Mindestvergütungen über das Dreifache der gesetzlichen Gebühren bei arbeitsrechtlichen Kündigungsmandaten und Gegenstandswertaufstockungen um Abfindungen sind unwirksam. Zeittaktabrechnungen von 15 Minuten sind im Verbraucherverkehr unzulässig. Sekretariatskosten dürfen nicht pauschal, sondern nur nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 140/19
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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