BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15
BGH 11. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Abschleppkosten für ein unbefugt auf Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug. Die Klägerin handelte im Auftrag der Grundstückseigentümerin, die das Fahrzeug wegen Überschreitung der Höchstparkzeit entfernen ließ. Die Beklagte verweigert Zahlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). Die Entfernung des Fahrzeugs entspricht objektiv dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, da sie von der Besitzstörung befreit wird. Die Kostenersatzpflicht umfasst ortsübliche Abschlepp- und Vorbereitungskosten, nicht jedoch Halterermittlungskosten. Verzugszinsen und Mahnkosten sind ebenfalls zu ersetzen.

Praxishinweis
Unbefugt abgestellte Fahrzeuge dürfen im Interesse des Halters entfernt werden; der Halter haftet für ortsübliche Abschleppkosten als Aufwendungsersatz. Kosten für Halteranfragen sind nur bei berechtigtem Interesse des Halters erstattungsfähig. Verzugszinsen und Mahnkosten sind bei Zahlungsverzug durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 102/15
Entscheidungsdatum : 10. März 2016
Amtliche Quelle :

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