BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R
SG Dortmund 21. Februar 2017
>
LSG Nordrhein-Westfalen 4. Mai 2017
>
BSG 26. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem Arzneimittel Fampyra im Off-Label-Use als Dauermedikation. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach MDK-Gutachten ab. Die Genehmigung wurde fingiert, da die Kasse nicht fristgerecht entschied.

Entscheidungsgründe
§ 13 Abs. 3a SGB V begründet keinen eigenständigen Naturalleistungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Selbstbeschaffung mit Kostenerstattung bei Gutgläubigkeit. Die fingierte Genehmigung ist kein Verwaltungsakt und beendet das Antragsverfahren nicht. Ein Anspruch aus Off-Label-Use (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB V) bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Die Genehmigungsfiktion ermöglicht Versicherten Kostenerstattung selbstbeschaffter Leistungen trotz materieller Rechtswidrigkeit, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dauerleistungen erfordern gesonderte Prüfung des materiellen Anspruchs, insbesondere bei Off-Label-Use. Die Krankenkasse bleibt zur abschließenden Entscheidung verpflichtet.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Wenn sich die Krankenkassen Zeit lassen …Eingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 3. Juli 2020

  • 2Zahnarztpraxis professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 9/18 R
Entscheidungsdatum : 25. Mai 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text