BFH, Urteil vom 05.02.2014 - I R 34/12
FG Köln 6. März 2012
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BFH 5. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, begehrt eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO, wonach bei Nicht-Rückführung eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens in der Liquidation kein steuerpflichtiger Gewinn entstehe. Das Finanzamt verweigert dies mit Verweis auf die Auflösung der Verbindlichkeit in der Liquidationsschlussbilanz.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Die gerichtliche Überprüfung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ist auf die sachliche Erfassung und die nicht evident rechtsfehlerhafte rechtliche Einordnung beschränkt. Die Auskunft des Finanzamts ist rechtlich vertretbar, da das Abwicklungs-Endvermögen nach § 11 KStG 2002 unter Anwendung des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist und eine Verbindlichkeit mit Rangrücktritt in der Liquidationsschlussbilanz bei fehlender wirtschaftlicher Belastung nicht passiviert werden muss.

Praxishinweis
Verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Bei Liquidationsgewinnen ist das Abwicklungs-Endvermögen nach BewG zu bewerten; Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt können bei fehlender wirtschaftlicher Belastung aus der Bilanz ausscheiden, was steuerliche Gewinnrealisierung auslöst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 05.02.2014 - I R 34/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 34/12
Entscheidungsdatum : 4. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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