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Über die Entscheidung
| Zitat : | VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 AS 07/732 |
|---|---|
| Gericht : | VGH Bayern |
| Aktenzeichen : | 1 AS 07/732 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
Vorinstanz
VG München M 11 K 05.3523 vom 14.12.2006
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
1 AS 07.732
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anfechtung einer Nutzungsuntersagung (Fl.Nr. **** Gemarkung **********)
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof König, ohne mündliche Verhandlung am 20. Juni 2007 folgenden Beschluss:
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung sachlich (funktionell) zuständig, obwohl er nicht (mehr) Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO ist und damit nicht (mehr) zuständig für die Entscheidung über den Eilantrag ist (vgl. im Einzelnen das Schreiben des Gerichts vom 5.6.2007). Der Senat folgt aus Gründen der Praktikabilität der Auffassung, dass die infolge einer Klage- oder Antragsrücknahme zu treffenden Entscheidungen durch Beschluss des Gerichts ergehen, beim dem die Sache zuletzt, das heißt zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung, anhängig war (Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 92 RdNr. 76 mit weiteren Nachweisen).
Das Verfahren ist einzustellen, weil die Antragstellerin ihren Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 6. März 2007 geänderte und für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung vom 6. Juni 2005 mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Als Folge der Antragsrücknahme hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.1.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.