BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14
OLG Frankfurt 9. Oktober 2014
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BGH 22. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung, deren Bezugsrecht der Ehemann 1997 mit der Formulierung „der verwitwete Ehegatte“ zugunsten seiner ersten Ehefrau erklärte. Nach Scheidung und Wiederheirat zahlte die Beklagte an die erste Ehefrau aus. Die Klägerin klagt auf Auszahlung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Maßgeblich ist die Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung nach §§ 133, 157 BGB zum Zeitpunkt der Erklärung 1997. „Der verwitwete Ehegatte“ bezeichnet regelmäßig den zum Erklärungszeitpunkt bestehenden Ehegatten. Eine spätere Scheidung und Wiederheirat ändern das Bezugsrecht nicht ohne schriftliche Mitteilung (§ 13 Abs. 4 ALB 1986).

Praxishinweis
Bezugsrechtsänderungen bei Lebensversicherungen sind nur wirksam, wenn sie dem Versicherer schriftlich angezeigt werden. Allgemeine Formulierungen wie „verwitweter Ehegatte“ binden an den zum Erklärungszeitpunkt bestehenden Ehepartner, nicht an spätere Ehepartner. Revisionen gegen Klageerfolge sind hier erfolgversprechend.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 9. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 437/14
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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