BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
SG Dessau-Roßlau 8. August 2012
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LSG Sachsen-Anhalt 24. Juni 2014
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BSG 23. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Unterhaltsschuldner eines SGB II-Antragstellers. Das Jobcenter begehrt nach § 60 Abs. 2 SGB II Auskunft über seine Einkommensverhältnisse wegen eines Kindergeldüberhangs. Der Antrag auf SGB II-Leistungen für den Antragsteller wurde abgelehnt, die Mutter erhielt Leistungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB II besteht nur bei bestehendem Leistungsfall, der hier mit Ablehnung des Antrags entfiel. § 60 SGB II setzt Personenidentität zwischen Leistungsberechtigtem und Auskunftspflichtigem voraus; ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II begründet keine Auskunftspflicht.

Praxishinweis
Jobcenter können von Unterhaltsschuldnern keine Auskunft nach § 60 Abs. 2 SGB II verlangen, wenn der Leistungsanspruch des Antragstellers wegen Kindergeldüberhangs abgelehnt wurde. Rückgriffsansprüche nach § 33 SGB II sind zivilrechtlich durchzusetzen, nicht verwaltungsrechtlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 4/15 R
    Entscheidungsdatum : 22. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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