BGH, Urteil vom 07.02.2022 - 5 StR 542/20
KG 24. März 2015
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KG 14. August 2015
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BVerfG 11. September 2015
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BGH 25. November 2021
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KG 23. Dezember 2021
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BGH 7. Februar 2022
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KG 28. November 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte werden wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes (§§ 211, 25 Abs. 2, 26 StGB) verurteilt. Der Anführer erteilt den Mordauftrag, die Tat erfolgt arbeitsteilig. Die Staatsanwaltschaft rügt die Gewährung eines Vollstreckungsabschlags von zwei Jahren Mindestverbüßungsdauer lebenslanger Freiheitsstrafen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die mittäterschaftliche Begehung und Mordmerkmale Heimtücke sowie niedrige Beweggründe. Die Verwertung der Telefonüberwachung ist zulässig (§ 100a StPO). Ein Verfahrenshindernis durch Beweissperrung liegt nicht vor. Die Kompensation wegen angeblichen Verfahrensverstoßes (Art. 6 EMRK) wird verworfen, da kein Anspruch auf staatliches Einschreiten gegen eigene Tat besteht.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlich begangenen Tötungsdelikten ist die umfassende Beweiswürdigung, auch unter Einbeziehung von Telekommunikationsüberwachung, tragfähig. Ein Vollstreckungsabschlag wegen staatlichen Unterlassens bei Gefahrenabwehr ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt und nicht bei bloßem Abwarten der Polizei.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.02.2022 - 5 StR 542/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 542/20
    Entscheidungsdatum : 6. Februar 2022
    Amtliche Quelle :

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