BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17
FG Niedersachsen 24. April 2017
>
BFH 4. April 2019

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter, begehrt für das Streitjahr 2015 Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten zu seiner Dienststelle als Werbungskosten. Das Finanzamt erkennt nur die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 9 Abs. 4 und 4a EStG. Die Polizeiinspektion ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der Kläger dort dauerhaft dienstrechtlich zugeordnet. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich ex ante nach arbeitsrechtlicher Zuordnung, nicht nach dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt. Verpflegungsmehraufwendungen scheiden mangels Nachweis einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus.

Praxishinweis
Für Polizeibeamte im Einsatzdienst gilt die Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte, wenn dort auch geringfügige dienstrechtliche Tätigkeiten erbracht werden. Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten; Verpflegungsmehraufwendungen setzen eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte voraus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge54

  • 1Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 2Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Anwendung des neuen Reisekostenrechts mit Kopplung an erste TätigkeitsstätteEingeschränkter Zugriff
    rsw.beck.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 27/17
Entscheidungsdatum : 4. April 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text