BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12
LG Dortmund 16. Februar 2011
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OLG Hamm 25. November 2011
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BGH 30. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin stürzt beim Versuch, auf ein Pferd der Beklagten zu 1 zu steigen, und erleidet schwere Verletzungen. Streit besteht über die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB, insbesondere ob das Pferd zum Reiten überlassen wurde und ob ein Mitverschulden gem. § 254 BGB vorliegt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da für die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB das Einverständnis des Halters zum Reiten nicht tatbestandlich ist. Die Tierhalterhaftung greift auch bei unbefugtem Reiten, Einwendungen wegen Mitverschuldens sind gesondert zu prüfen. Die Sache wird zur weiteren Feststellung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB ist das Überlassen des Pferdes zum Reiten kein Beweis- oder Tatbestandsmerkmal. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann jedoch die Haftung mindern oder ausschließen. Die Entscheidung stärkt die Tierhalterhaftung auch bei unbefugtem Umgang mit dem Tier.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 13/12
    Entscheidungsdatum : 29. April 2013
    Amtliche Quelle :

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