BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08
OLG Hamm 6. Juni 2008
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BGH 17. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Tierarzt, wird bei rektaler Fiebermessung von einem Pferd getreten und verletzt. Er verlangt von der Beklagten, Pferdehalterin, Schadensersatz wegen Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt die Entscheidung auf und stellt klar, dass ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr bei vertraglich vereinbarten Verrichtungen am Tier regelmäßig nicht greift. Die Haftung des Tierhalters bleibt bestehen, Mitverschulden des Tierarztes ist nach § 254 BGB zu prüfen. Ein genereller Haftungsausschluss bei beruflicher Tierbehandlung widerspricht Treu und Glauben.

Praxishinweis
Tierhalter haften nach § 833 BGB auch gegenüber Tierärzten bei Verletzungen im Rahmen vertraglich vereinbarter Behandlung. Ein Haftungsausschluss wegen eigener Gefahr ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Mitverschulden des Tierarztes mindert die Haftung, entbindet den Tierhalter aber nicht grundsätzlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 166/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 166/08
Entscheidungsdatum : 16. März 2009
Amtliche Quelle :

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