BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 437/25
BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025, das ihn verurteilt hat. Streitgegenstand ist die Strafzumessung im Strafverfahren, insbesondere die Berücksichtigung der Kenntnis des Angeklagten vom Verletzungsausmaß des Geschädigten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen. Das Gericht bestätigt die Strafzumessung unter Beachtung des Grundsatzes der persönlichen Schuld. Ein Vergleich der Strafzumessung mit anderen Tätern ist unzulässig (§ 46 StGB). Die fehlende Feststellung der Kenntnis des Angeklagten vom Verletzungsausmaß beeinträchtigt die Begründung der Strafzumessung nicht.

Praxishinweis
Für die Verteidigung ist zu beachten, dass die Strafzumessung nicht durch Vergleiche mit anderen Fällen angegriffen werden kann. Die individuelle Schuld und deren Begründung bleiben maßgeblich, auch wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale nicht festgestellt wurden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - 5 StR 437/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 437/25
    Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text