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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 2133/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2133/25 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2133/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen § 93d Absatz 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. November 2025 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert