Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
1. Mai 2025
1. Mai 2025
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
- 1.
- den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder
- 2.
- einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
(2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
(3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
(5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Fachbeiträge • 43
- 1. Voraussetzung für die Übertragung des Rechts zur Nachnamensbestimmung auf einen ElternteilEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 9. Dezember 2021
- 2. Lolita, Lügen, Landgericht: einstweilige Verfügung gegen Springer-Zeitungen in vermeintlicher Hertha-BSC Sex-AffäreEingeschränkter ZugriffKnut Schreiber, Ll.M · www.lhr-law.de · 2. September 2013
- 3. Namensänderung des Kindes nach Trennung oder ScheidungEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 11. August 2026
- 4. Das Gesetz zur Änderung des NamensrechtsEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 23. April 2025
- 5. Familiennamen und das NamensrechtEingeschränkter ZugriffJennifer Otto · www.anwalt-kindschaftsrecht.de · 15. November 2024
- 6. Mai 2025: Das neue Namensrecht - Was ändert sich?Eingeschränkter ZugriffDr. Daniela Schröder-Rombey · www.se-legal.de · 17. Juni 2025
- 7. WahlmöglichkeitenEingeschränkter ZugriffRoland Sperling · www.scheidung-online.de · 29. Mai 2026
- 8. Kanzlei Dr. Frank BerlinEingeschränkter Zugriffwww.kanzleifrank.com · 17. September 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/18314 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts - Echte Doppelnamen für Ehepaare und KinderBundestag Drucksachen · 1. April 2020
- 2. 19/26605 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/18314 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts - Echte Doppelnamen für Ehepaare und KinderBundestag Drucksachen · 10. Februar 2021
- 3. 20/10997 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9041 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und GeburtsnamensrechtsBundestag Drucksachen · 10. April 2024
- 4. 20/9041 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und GeburtsnamensrechtsBundestag Drucksachen · 1. November 2023