BGH, Urteil vom 05.11.2025 - VIa ZR 992/22
OLG Köln 13. Juni 2022
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BGH 5. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem VW Touareg mit V6-Turbodieselmotor (EA897 evo, Euro 6). Die Klage wurde erstinstanzlich und in der Berufung abgewiesen. Die Klägerin legt Revision ein und verfolgt ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV, da kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten und keine Schutzgesetzverletzung vorliege. Der Senat hebt auf, da § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Differenzschadenersatzanspruch möglich ist. Das Berufungsgericht muss neu verhandeln und Feststellungen zum fahrlässigen Einbau treffen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen kann ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV bestehen, auch ohne vorsätzliche Täuschung. Differenzschäden sind darzulegen. Berufungsgerichte müssen hierzu umfassend ermitteln und prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.11.2025 - VIa ZR 992/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 992/22
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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