BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 1 StR 79/14
BGH 21. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen 23-fachen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Verstößen gegen Führungsaufsicht verurteilt. Er onanierte während Telefonaten mit einem 14-jährigen Mädchen, das die Handlungen akustisch wahrnahm.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass für den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB die zeitgleiche akustische Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind ausreicht. Körperliche Nähe ist nicht erforderlich. Die Wahrnehmung muss simultan erfolgen; das Abspielen von Aufzeichnungen genügt nicht. Der Täter handelte mit Vorsatz, das Kind in das sexuelle Geschehen einzubeziehen.

Praxishinweis
Telefonisch vermittelte sexuelle Handlungen vor Kindern erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB, wenn das Kind die Handlung zeitgleich akustisch wahrnimmt. Dies erweitert die Strafbarkeit auf mediale Übertragungen ohne räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 1 StR 79/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 79/14
    Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2014
    Amtliche Quelle :

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