BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 636/13
LAG Hessen 13. Mai 2013
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BAG 18. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Anwendung der längsten Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB nach über zweijähriger Betriebszugehörigkeit. Die Beklagte kündigt unter Berufung auf die kürzere Frist. Streit besteht über eine mittelbare Altersdiskriminierung der Fristenstaffelung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Altersdiskriminierung durch die an die Beschäftigungsdauer geknüpfte Kündigungsfriststaffelung (§ 622 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Regelung ist altersneutral, sozialpolitisch gerechtfertigt und verhältnismäßig, da sie länger beschäftigten, typischerweise älteren Arbeitnehmern einen angemessenen Kündigungsschutz gewährt. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Die Staffelung der Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit ist unionsrechtskonform und verletzt nicht das Diskriminierungsverbot. Arbeitgeber können sich auf die gestaffelten Fristen berufen, ohne eine mittelbare Altersdiskriminierung befürchten zu müssen. Die längste Frist greift erst ab entsprechender Beschäftigungsdauer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 636/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 636/13
Entscheidungsdatum : 17. September 2014
Amtliche Quelle :

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