BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16
AG Hersbruck 14. Januar 2016
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LG Nürnberg-Fürth 25. August 2016
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BGH 2. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage. Auf dem tiefer gelegenen Grundstück der Beklagten steht eine 6 m hohe Hecke nahe der Grenze. Kläger verlangt Rückschnitt auf 2 m, gemessen ab dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks. Beklagte rügt Verjährung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist Art. 47 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB. Die zulässige Pflanzenhöhe ist bei Hanglage vom höheren Nachbargrundstück aus zu messen. Der Rückschnittsanspruch entsteht erst, wenn die Hecke unter Berücksichtigung der Geländedifferenz die 2-m-Grenze überschreitet. Die Verjährung beginnt erst mit Überschreiten dieser Höhe und ist hier nicht eingetreten.

Praxishinweis
Bei Grenzbepflanzungen in Hanglage ist die Messung der zulässigen Pflanzenhöhe vom höheren Nachbargrundstück aus vorzunehmen. Rückschnittsansprüche verjähren erst ab Überschreiten der um die Geländedifferenz erhöhten Höhe. Verjährung kann durch Schlichtungsverfahren gehemmt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 230/16
Entscheidungsdatum : 1. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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