BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 72/11
BGH 6. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten wurden nach § 14 Abs. 1 SächsNRG verurteilt, ihre Thujahecke auf maximal 2 m Höhe zurückzuschneiden. Das Landgericht wies die Berufung als unzulässig ab, da die Beschwer nach § 9 ZPO den Wert von 600 EUR nicht überschreite. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet, da das Berufungsgericht seine Pflicht zur vollständigen Nachholung der Zulassungsentscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO verletzt hat. Die Beschwer bemisst sich nach § 9 ZPO am 3,5-fachen Jahresaufwand für wiederkehrende Leistungen. Die Verurteilung umfasst mehrmaliges jährliches Zurückschneiden, sodass der Streitwert 1.050 EUR beträgt und die Berufung ohne Zulassung statthaft ist.

Praxishinweis
Bei wiederkehrenden Sachleistungen ist der Streitwert nach § 9 ZPO am Gesamtjahresaufwand zu bemessen. Verurteilungen ohne zeitliche Beschränkung auf Rückschnittspflichten können zu mehrfachen jährlichen Leistungen führen und erhöhen die Beschwer über 600 EUR, was Berufungen ohne Zulassung ermöglicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 72/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 72/11
    Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2011
    Amtliche Quelle :

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