BSG, Urteil vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R
LSG Baden-Württemberg 24. Januar 2023
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BSG 14. Dezember 2023
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BSG 14. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II für Februar bis Juli 2021. Nach einem Umzug berücksichtigte der Beklagte nur angemessene KdU, nicht jedoch die tatsächlichen Kosten. Die Kläger rügten die Nichtanwendung der coronabedingten Sonderregelungen des § 67 SGB II.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit von § 67 Abs. 1 und 3 SGB II auf Weiterbewilligungszeiträume, wonach die tatsächlichen Unterkunftskosten für sechs Monate als angemessen gelten – auch bei Umzug ohne Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II. Die Fiktionswirkung dient dem vereinfachten Zugang zur sozialen Sicherung während der COVID-19-Pandemie und ist nur bei Rechtsmissbrauch ausgeschlossen.

Praxishinweis
§ 67 SGB II schützt Leistungsberechtigte im Pandemiezeitraum auch bei Umzügen vor Kürzungen der KdU-Leistungen. Jobcenter müssen tatsächliche Kosten anerkennen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die individuelle Aufteilung der KdU auf Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ist zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 4/23 R
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2023
    Amtliche Quelle :

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