BSG, Urteil vom 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R
SG Bayreuth 19. September 2019
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BSG 24. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für Unterkunft und Heizung. Streitgegenstand ist die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen aus Zeiten ohne Leistungsbezug auf den Bedarf für Oktober bis Dezember 2018. Die Beklagte hob Bewilligungen teilweise auf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 22 Abs. 3, 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 SGB X, dass Betriebskostenerstattungen auch aus Zeiten ohne Leistungsbezug als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen sind. § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II schließt nur Rückzahlungen aus, die auf nicht anerkannte Aufwendungen beruhen, nicht aber solche aus Zeiten des Nichtleistungsbezugs. Die Revision wird zugunsten der Beklagten entschieden.

Praxishinweis
Betriebskostenerstattungen mindern den Bedarf für Unterkunft und Heizung auch, wenn sie aus Zeiten ohne Leistungsbezug stammen. Rückzahlungen sind nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf nicht anerkannte Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II beruhen. Ein Vorverfahren umfasst nur Verwaltungsakte mit identischem Streitgegenstand.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 7/20 R
    Entscheidungsdatum : 23. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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