BGH, Urteil vom 08.06.2022 - 5 StR 406/21
BGH 8. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte entführen eine Frau gegen ihren Willen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Deutschland nach Georgien. Dort wird sie zeitweise körperlich misshandelt und in einem Ferienhaus unter Hausarrest gestellt. Die Angeklagten werden wegen Freiheitsberaubung und weiterer Delikte angeklagt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Geschädigten, da das Einverständnis durch List erschlichen wurde. § 239 StGB schützt die potentielle Fortbewegungsfreiheit, nicht nur den aktuellen Bewegungswillen. Die Freiheitsberaubung liegt vor, weil die Geschädigte sich objektiv nicht fortbewegen konnte, obwohl sie sich fortbewegen wollte. Die schweren Freiheitsberaubungsvorwürfe und Beihilfehandlungen außerhalb Deutschlands werden abgewiesen.

Praxishinweis
Für Freiheitsberaubung ist der Schutz der potentiellen Fortbewegungsfreiheit maßgeblich. Ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis schließt den Tatbestand nicht aus. Bei grenzüberschreitenden Taten ist die Anknüpfung des deutschen Strafrechts entscheidend für die Strafbarkeit schwerer Freiheitsberaubung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.06.2022 - 5 StR 406/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 406/21
    Entscheidungsdatum : 7. Juni 2022
    Amtliche Quelle :

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