BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14
BGH 11. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kaskoversicherungsleistungen für einen unfallbeschädigten Mercedes. Die Beklagte reguliert auf Basis einer markenfreien Werkstatt, der Kläger fordert fiktive Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig, das Fahrzeug wurde nicht repariert.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf die Auslegung der Klausel A.2.7.1 AKB 2008 ab: Erforderliche Reparaturkosten können auch fiktive Aufwendungen einer markengebundenen Werkstatt umfassen, wenn die fachgerechte Instandsetzung nur dort möglich ist oder der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bisher regelmäßig dort warten ließ. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer. Das Weisungsrecht des Versicherers ist auf zumutbare Weisungen beschränkt.

Praxishinweis
Bei Kaskoschäden sind fiktive Reparaturkosten in markengebundenen Werkstätten unter den genannten Voraussetzungen erstattungsfähig. Versicherer müssen dies prüfen, insbesondere bei Neufahrzeugen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen. Die Entscheidung erfordert konkrete Feststellungen zum Einzelfall.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 426/14
Entscheidungsdatum : 10. November 2015
Amtliche Quelle :

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