BAG, Beschluss vom 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
ArbG Hamburg 24. Februar 2011
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LAG Hamburg 11. September 2012
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BAG 18. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Übertragung von Unternehmerpflichten aus §§ 3–14 ArbSchG auf eine Arbeitnehmergruppe (Meister). Die Arbeitgeberin ordnet diese Übertragung ohne Beteiligung des Betriebsrats an und bestreitet die Mitbestimmungspflicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Mitbestimmungspflicht, da die Übertragung der Unternehmerpflichten eine betriebliche Organisationsentscheidung im Sinne von § 3 Abs. 2 ArbSchG darstellt. Diese Rahmenvorschrift setzt eine an den betrieblichen Gegebenheiten orientierte Arbeitsschutzorganisation voraus, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. Einzelmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG sind hiervon abzugrenzen.

Praxishinweis
Überträgt der Arbeitgeber Unternehmerpflichten zur Arbeitssicherheit im Rahmen einer Organisationsstruktur, ist der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vorab zu beteiligen. Die Abgrenzung zu mitbestimmungsfreien Einzelmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist entscheidend für die Mitbestimmungspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 73/12
Entscheidungsdatum : 17. März 2014
Amtliche Quelle :

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