BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11
BGH 13. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Terminvertretung durch einen Unterbevollmächtigten nach Nr. 3401, 1003 VV RVG. Die Rechtspflegerin lehnte die Berücksichtigung mangels eigener Kostennote des Unterbevollmächtigten ab.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 574 ZPO und § 10 RVG muss die Beklagte glaubhaft machen, dass die Gebühren des Unterbevollmächtigten nach RVG entstanden sind. Da unklar bleibt, ob der Terminvertreter von der Partei oder nur vom Prozessbevollmächtigten beauftragt wurde, reicht die Kostennote des Hauptbevollmächtigten nicht aus.

Praxishinweis
Für die Geltendmachung von Terminvertreterkosten ist eine eigenständige, den Formerfordernissen des § 10 RVG genügende Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten erforderlich. Interne Abrechnungen des Prozessbevollmächtigten genügen nicht zur Glaubhaftmachung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZB 8/11
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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