BAG, Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 354/10
BAG 8. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, minderjähriger Auszubildender, erhielt am letzten Tag der Probezeit eine Kündigung durch die Beklagte, adressiert an seine Eltern als gesetzliche Vertreter. Die Kündigung erfolgte ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Der Kläger rügte die fehlende Vertretungsmacht und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam zugegangen (§§ 131, 1629 BGB) und beendet das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit (§ 22 BBiG). Die Zurückweisung der Kündigungserklärung erfolgte nicht unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB, da sie erst mehr als eine Woche nach Kenntnisnahme erfolgte. Ein vorheriges Gespräch mit den Eltern ist nicht erforderlich (§ 242 BGB).

Praxishinweis
Kündigungen gegenüber minderjährigen Auszubildenden sind wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugehen. Die Zurückweisung mangelhafter Kündigungen ohne Originalvollmacht muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis, erfolgen, um Wirksamkeit zu entfalten. Ein Informationsgespräch mit Eltern vor Kündigung ist nicht zwingend.

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    Dirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 15. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 354/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 354/10
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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