BFH, Entscheidung vom 06.11.2007 - I B 50/07
FG Niedersachsen 8. Februar 2007
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FG Niedersachsen 13. Februar 2007
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BFH 9. Juli 2007
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BFH 6. November 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erhielt von ihrer Gesellschafterin A-GmbH kapitalersetzende Darlehen, auf die diese im Rahmen eines abgestimmten Gläubigerverzichts 82,5 % Forderungsverzicht leistete. Das Finanzamt verweigerte die Einlagezuschreibung des Verzichtsbetrags zum EK 04 gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1996.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Klägerin Verfahrensmängel und Zulassungsgründe nach § 115 FGO nicht substantiiert darlegt. Das FG wertet den Teilverzicht als Einlage, setzt diese aber wegen Wertlosigkeit der Forderung auf 0 DM an. Die Bilanzierung kapitalersetzender Darlehen folgt ständiger BFH-Rechtsprechung, wonach Verbindlichkeiten trotz Überschuldung passiviert werden müssen.

Praxishinweis
Ein Forderungsverzicht auf kapitalersetzende Darlehen führt bei überschuldeter Gesellschaft zu einer Einlage, die jedoch nur in Höhe des Teilwerts anzusetzen ist. Die bloße Überschuldung begründet keine höhere Einlagebewertung oder eine Nichtpassivierung der Verbindlichkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 06.11.2007 - I B 50/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I B 50/07
    Entscheidungsdatum : 5. November 2007

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